Gefahrgutbeauftragter

Wenn Unternehmen oder Betriebsinhaber gefährliche Güter befördern wollen, müssen sie einen Gefahrengutbeauftragten bestellen. Tun sie dies nicht, fällt ihnen selbst diese Rolle zu. In diesem Fall müssen sie alle notwendigen Zertifikate beibringen können. Jedem im Unternehmen muss der Beauftragte bekannt sein sowie eine Möglichkeit, ihn zu erreichen.

Wer ist von der Pflicht befreit, einen Gefahrengutbeauftragten zu bestellen?

Nicht jeder Unternehmer oder Inhaber ist immer gezwungen, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Ausgenommen von der Regel sind sie, wenn sie z. B.

  • sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter beschränken (Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR)
  • nicht mehr als 50 Tonnen gefährlicher Güter für den Eigenbedarf transportieren
  • klar definiert nur als Fahrzeug- oder Schiffführer, Empfänger, Hersteller o. ä. agieren
  • lediglich bis zu 50 Tonnen solcher Güter pro Jahr entladen.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wann der Betriebsinhaber einen Gefahrgutbeauftragten bestellen muss.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragter

Wenn Unternehmen oder Betriebsinhaber gefährliche Güter befördern wollen, müssen sie einen Gefahrengutbeauftragten bestellen. Tun sie dies nicht, fällt ihnen selbst diese Rolle zu. In diesem Fall müssen sie alle notwendigen Zertifikate beibringen können. Jedem im Unternehmen muss der Beauftragte bekannt sein sowie eine Möglichkeit, ihn zu erreichen.

Bestandsaufnahme

Damit der Gefahrengutbeauftragte diesem Teil seiner Aufgaben nachkommen kann, ist der Unternehmer verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Beratung des Unternehmens/ Betriebs

Der Gefahrengutbeauftragte muss mit den Gefahrengutvorschriften vertraut sein und dabei beraten, geeignete Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen, um diese einzuhalten.

Überwachung

Neben seiner beratenden Tätigkeit muss er auch überprüfen, ob die Vorschriften für den Gefahrguttransport eingehalten werden.

Verfassen von Berichten

Kommt es trotz der notwendigen Maßnahmen zu Unfällen, muss er diese protokollieren. Des Weiteren fertigt er Jahresberichte an und führt die Aufzeichnungen seiner Überwachungstätigkeit.

Schulung der Mitarbeiter

Sind neben ihm weitere Personen beauftragt oder tragen Verantwortung, liegt auch die Pflicht, Schulungen durchzuführen, bei ihm.

Kommen Gefahrengutbeauftragte diesen Pflichten nicht nach, unterliegen sie direkt dem Strafrecht. Da ein Haftungsrisiko besteht, sollten Unternehmen sich bzw. ihre Gefahrengutbeauftragten entsprechend absichern.

Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?

Jeder Mitarbeiter, der nach der GbV geschult wurde und zudem eigenverantwortlich Tätigkeiten durchführt, kann zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden. Erfüllt keiner der Mitarbeiter diese Ansprüche oder ist verfügbar, kann das Unternehmen eine externe Person mit den gleichen Qualifikationen bestellen.

Bestellt werden kann nur, wer eine von der IHK erkannte Schulung besucht und die Prüfung bestanden hat. Die ausgestellte Bescheinigung behält für fünf Jahre ihre Gültigkeit.

Wie bestellt der Betrieb einen Gefahrgutbeauftragten?

Jedes Unternehmen entscheidet in eigener Verantwortung, wie viele Gefahrgutbeauftragte es bestellen muss. Dies ist abhängig von der Größe des Betriebs sowie dem Ausmaß und der Anzahl der durchgeführten Gefahrguttransporte.

Die Bestellung selbst muss in schriftlicher Form erfolgen, um Gültigkeit zu erhalten. Ebenso müssen die Aufgabenbereiche und die genauen Zuständigkeiten festgelegt werden.

Die Schulung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Gefahrgutbeauftragter absolviert eine umfangreiche Schulung, die notwendig für eine sichere und hochqualifizierte Ausübung seiner Tätigkeit ist. Dabei werden die einzelnen Verkehrsträger behandelt, welche für den Gefahrguttransport des jeweiligen Unternehmens relevant sind. Die Bescheinigung erhält der neue Gefahrgutbeauftragte nach der bestandenen Prüfung. Für die Verlängerung dieser Bescheinigung ist eine Wiederholung der Schulungen nicht zwingend notwendig, wenn auch empfehlenswert.

Da die Suche nach geeigneten externen Beauftragten sich schwierig gestalten kann und diese sich erst in die unternehmenseigenen Abläufe einfinden müssen, lohnt es sich, eigene Mitarbeiter schulen zu lassen. Mit den Seminaren vom Haus der Technik können Ihre Mitarbeiter sich zum Gefahrgutbeauftragten ausbilden lassen oder sich auf bestimmte Fachgebiete spezialisieren.

Rechtsgrundlagen

Dies sind die Rechtsgrundlagen für die Arbeit und Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten:

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Kapitel 1.8.3 Sicherheitsberater
  • Gefahrengutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)
  • Richtlinie zur Durchführung der GGVSEB und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB), Abschnitt II A